Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen von VILSTAL-SOLAR Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Norbert Schäfer, Lindenweg 22, 84174 Gerzen (im Folgenden VS genannt)

Stand 15.03.2018


§ 1 Zustandekommen eines Vertrages

1. VS unterbreitet ihre Angebote freibleibend. Vertragliche Bindungen werden ausschließlich aufgrund eines schriftlichen, von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von VS unterzeichneten Vertrages oder einer schriftlichen und ebenso unterzeichneten Auftragsbestätigung von VS begründet. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung steht die vereinbarungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrages gleich.
2. Der schriftliche Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung von VS regeln die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vollständig und abschließend. Darin nicht wiedergegebene mündliche Erklärungen oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
3. Prospektangaben, Datenblätter, Muster, technische Zeichnungen oder Abbildungen sowie sonstige zur Beschreibung des Kaufgegenstandes geeignete Materialien, dienen nur dann der Eigenschaftsbeschreibung des Kaufvertrages, wenn sie in dem schriftlichen Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommen worden sind.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass VS nicht der Hersteller der Waren ist. Garantien der Hersteller in Prospektangaben sowie sonstigen zur Beschreibung des Kaufgegenstandes geeignete Materialien binden allein den Hersteller und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber VS. Die Hersteller der von VS vertriebenen Produkte und die Lieferanten von VS sind nicht berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für und gegen VS abzugeben.
5. Preisgestaltung: Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise werden von unseren Vorlieferanten nicht dauerhaft garantiert. Wir behalten uns vor, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, die zwischen Auftragsbestätigung und Aufbau der Photovoltaikanlage liegen, ohne zusätzlichen Deckungsbeitrag (Gewinnmarge) an den Auftraggeber weiterzugeben. Wir räumen ihm ein außerordentliches Widerrufsrecht ein, sollte er mit dieser Preiserhöhung nicht einverstanden sein.
6. Lieferzeiten sind zum einem von der Materiallieferung unserer Vorlieferanten als auch von der Auslastung unserer Montage – Unternehmen abhängig. Wir können aus diesem Grund keine Lieferzeiten fest zusagen. Sollte die Lieferzeit länger als einen üblichen Zeitraum von 4 Monaten betragen ist ein Montage-Gesuch vom Auftraggeber anzumelden.

§ 2 Produkteigenschaften

1. VS behält sich Abweichungen in Farbe, Form, Maßen und Konstruktion vor, soweit diese Abweichungen dem Kunden zumutbar sind und die Verwendung der Ware zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht gefährdet wird.
2. Im Falle einer Produktionseinstellung oder -umstellung ist VS berechtigt, anstelle des bestellten Produkts Nachfolgeprodukte bzw. technisch gleichwertige Produkte, insbesondere eine andere Leistungsklasse derselben Produktserie, die geringfügig (maximal 5 %) von den Leistungsdaten des bestellten Produkts abweicht, zu liefern.

§ 3 Leistungs- und Erfüllungsort

Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Pflichten einschließlich der Nacherfüllung ist der Sitz von VS in Gerzen. Das gilt auch dann, wenn die Auslieferung des Kaufgegenstandes durch VS selbst erfolgt.

§ 4 Preise

Es gelten die in dem schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung fixierten Preise. Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Frachtkosten, Zoll, Versicherung sowie Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten sind in den Preisen nicht enthalten. Diese werden von VS in angemessener Höhe geltend gemacht.

§ 5 Zahlungen

1. VS bleibt vorbehalten, von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Im Falle eines Vorkasserverlangens ist der Kunde verpflichtet, spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten oder avisierten Liefertermin den Kaufpreis zuzüglich etwa bereits spezifizierter Nebenkosten zu entrichten. Entscheidend ist das Datum des Zahlungseingangs bei VS.
2. Skonto kann nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und auch nur dann gezogen werden, wenn Zahlungsrückstände des Kunden aus anderen Leistungen, als den der Skontoabrede zu Grunde liegenden, nicht bestehen.
3. Getroffene Teilzahlungsabreden verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Kunde mit einer Zahlungsrate in Zahlungsrückstand gerät. In diesem Fall werden sämtliche Forderungen von VS fällig.

§ 6 Aufrechnungsbefugnis und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist nicht befugt, gegen Kaufpreisforderungen von VS aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dieser Ausschluss gilt nicht für im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche aus ein und demselben Vertrag. Der Ausschluss gilt ebenfalls nicht für Forderungen des Kunden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Lieferfristen und Auslieferung

1. Ein verbindlicher konkreter Liefertermin wird von VS ausschließlich bei so genannten „Fixtermin-Lieferungen“ genannt. Soweit der Kunde eine solche Lieferung zu einem konkreten Termin wünscht, ist dies gesondert im Rahmen der Abstimmung der Lieferung zu vereinbaren. Im Übrigen sind Liefertermine und Lieferfristen für VS nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Mit Ausnahme von „Fixtermin-Lieferungen“ sind vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine eingehalten, wenn die Kaufgegenstände 1 Werktag vor Ablauf der Lieferfristen und Liefertermine das Lager von VS verlassen.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist VS berechtigt, ihre Leistung zurückzuhalten.
4. Treten bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände wie Krieg, Naturkatastrophen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse oder Betriebsstörungen ein, die eine Produktion oder Auslieferung des Kaufgegenstandes beeinträchtigen, so verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Beeinträchtigung. VS wird den Kunden unverzüglich über die Gründe der Lieferverzögerung und einen voraussichtlichen neuen Liefertermin informieren. Dauert die Beeinträchtigung länger als drei Monate an, so sind der Kunde und VS berechtigt, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Bezug auf die noch nicht ausgelieferten Kaufgegenstände aufzuheben.
5. VS ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. VS behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden bestehenden Zahlungsverpflichtungen vor.
2. Der Kunde darf einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Kaufgegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
3. Veräußert der Kunde die Ware weiter oder verwendet er sie zur Erfüllung eines Werkvertrages, so tritt er schon jetzt die sich aus dem Weiterverkauf, dem Werkvertrag oder dem sonstigen Vertragsverhältnis, in dessen Zuge das Vorbehaltseigentum von VS untergeht, seine Zahlungsansprüche in Höhe des VS geschuldeten, offenstehenden Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten als Sicherheit an VS ab. VS nimmt die Abtretung an. Der Kunde hat seine Auftraggeber anzuweisen, Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen unmittelbar an VS zu leisten, soweit dies zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. VS ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Anderweitige Verfügungen über die Kaufgegenstände sind dem Kunden nicht gestattet.
4. Im Falle eines Vollstreckungszugriffes oder der Geltendmachung von Pfandrechten Dritter an den dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Kaufgegenständen hat der Kunde den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Er hat unverzüglich VS eine Anzeige über die von Seiten des Dritten geltend gemachten Ansprüche zu machen.
5. VS wird Vorbehaltseigentum freigeben, soweit und sofern sein Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasser- sowie sonstige Schäden zugunsten von VS zu versichern. VS ist berechtigt, einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer und Wasser- sowie sonstige Schäden zugunsten VS zu versichern, wenn nicht der Kunde auf Aufforderung binnen 5 Werktagen eine angemessene Versicherung nachweist. Der Kunde tritt VS Ansprüche auf Auszahlung der Entschädigungssumme gegen den Versicherer einer von ihm abgeschlossenen Versicherung hiermit im Voraus als Sicherheit ab. VS nimmt die Abtretung an.
7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für VS vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die VS nicht gehört, so erwirbt VS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.3 dieser Vertragsbedingungen gilt nicht bei einer Lieferung nach Dänemark, da das dänische Sachenrecht einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht kennt. Eine Weiterveräußerung ist in diesem Falle nur bei ausdrücklicher Ermächtigung im Einzelfall durch VS zulässig. VS wird diese Zustimmung erteilen, sofern der Kunde hinreichende Ersatzsicherheiten zur Verfügung stellt. Wenn die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht erteilt wird, stehen VS im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden Schadensersatzansprüche zu.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug trotz Fristsetzung, ist VS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurückzunehmen oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

§ 9 Mangelansprüche sowie Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Wegen unwesentlicher Mängel, welche die Verwendung der Ware zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht gefährden, darf der Kunde die Annahme der Ware nicht verweigern. Ihm stehen auch in diesem Falle allein die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.
2. Mangelansprüche des Kunden werden auf sein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt auch ein zweiter Versuch der Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde Minderung verlangen oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.
3. Sämtliche Ansprüche, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von VS gelieferten Ware herleiten – einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz sowie deckungsgleiche konkurrierende Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn nicht der Kaufgegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die von VS vertriebenen Waren sind nur dann dazu bestimmt, für Bauwerke verwendet zu werden, wenn VS oder der Hersteller hierauf ausdrücklich hinweisen. Unberührt von der vorstehenden Regelung in den Ziffern 9.1 und 9.2 S. 1 bleibt die Haftung für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unberührt bleiben ferner die Regelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Sinne von § 479 BGB.
4. Der Kunde hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Beanstandungen hinsichtlich der bei Untersuchung erkennbaren Abweichungen in Menge und Qualität bei VS anzuzeigen. Die Anzeige muss in Schriftform binnen acht Tagen seit der Ablieferung bei VS eingehen.
5. Der Rückgriffsanspruch des Kunden aus § 478 BGB ist auf dasjenige beschränkt, was der Kunde auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen dem Verbraucher gegenüber zu leisten verpflichtet ist. Für eine darüber hinausgehende Haftung etwa auf der Grundlage übernommenen Garantien oder sonstiger haftungserweiternder Vereinbarungen ist ein Rückgriff auf VS ausgeschlossen.
6. Nach Ablieferung der Ware obliegt es allein dem Kunden, für eine ordnungsgemäße Behandlung und Lagerung Sorge zu tragen.
7. Der Kunde hat die Kosten der Prüfung, ob ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, vollständig zu tragen, wenn der Schaden der Ware offensichtlich durch eine unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware durch den Kunden verursacht wurde.

§ 10 Schadenersatzansprüche

1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind mit den nachstehenden Ausnahmen ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die Schadenersatzansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens VS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Ausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von VS, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der vorstehende Ausschluss gilt des Weiteren nicht für die Ansprüche aus der Verletzung, der sich aus dem Vertrag ergebenden wesentlichen Pflichten von VS.
2. Soweit die Schäden nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren, sind Schadenersatzansprüche des Kunden auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

§ 11 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht ab, ohne dass ihm ein Recht zur Verweigerung der Annahme zusteht, so ist VS berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wie auch der Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Schadens bleibt unbenommen.

§ 12 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm aus diesem Vertrag zustehende Ansprüche ohne eine Zustimmung von VS an Dritte abzutreten.

§ 13 Außerordentliches Rücktrittsrecht

VS kann von dem Vertrag in Bezug auf die noch nicht beiderseits erfüllte Leistung zurücktreten, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, von ihm oder in zulässiger Weise von VS oder einem anderen Gläubiger die Durchführung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 14 und 15 InsO bzw. eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

§ 14 Plantechnische Hinweise, Kalkulationstools

1. Soweit VS plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und /oder die Installation der Ware abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen als Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen.
2. Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung von VS. Der Geschäftspartner kann aber Planungsleistungen von VS über einen extra zu schließenden Vertrag in Anspruch nehmen.
3. Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäß Ziffer 1 durch den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von jeglicher Haftung durch VS ausgeschlossen.
4. Soweit VS Kalkulationstools im Excel-Format zur Verfügung stellt, erfolgt dies unentgeltlich und allein zur Nutzung durch den Downloader. Der gesonderte Vertrieb dieser Excel-Programmierungen ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VS unzulässig. VS weist darauf hin, dass es sich bei den entsprechenden Kalkulationstools um Anwendungen zur Vereinfachung von Berechnungen handelt, die den Nutzer nicht von der Durchführung einer eigenen und eigenverantwortlichen Berechnung befreien. Die Kalkulationsergebnisse der zur Verfügung gestellten Tools sind nicht verbindlich und stellen lediglich Anhaltspunkte für eine Bewertung dar.

§ 15 Formerfordernis

Für alle nach diesem Vertrag abzugebenden Erklärungen, Anzeigen, sowie für Vertragsänderungen vereinbaren die Parteien die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis.

§ 16 Einspeisezusage

VS beantragt mit einer Vollmacht des Kunden eine Netzverträglichkeitsprüfung beim zuständigen Netzbetreiber. Mit Annahme der Warenlieferung erklärt der Auftragnehmer den Erhalt einer Bestätigung der Netzverträglichkeit vom zuständigen Netzbetreiber und den darin enthaltenen Netzverknüpfungspunkt.

§ 17 Wirkung für Folgeverträge

Die Parteien vereinbaren mit der Einbeziehung dieser Allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen deren Wirksamkeit auch für alle künftigen zwischen ihnen getroffenen Kaufverträge; einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf es dazu nicht.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Landshut.

§ 19 Ergänzungsregelung

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder des geschlossenen Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich zudem, die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahekommt.